AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Theo Fischer & Partner GmbH
Version vom 11. Juni 2019
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend "AGB") gelten für alle Verträge, welche die Theo Fischer & Partner GmbH mit Personen oder Unternehmen (nachfolgend "Kunden") betreffend Maler- und Gipserarbeiten abschliesst. Sie bilden einen integrierten Bestandteil der Werkverträge und regeln die Rechte und Pflichten der Theo Fischer & Partner GmbH und ihrer Kunden.
1.2. Den vorliegenden AGB entgegenstehende Bedingungen des Kunden bedürfen zu ihrer Geltung der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch die Theo Fischer & Partner GmbH.
1.3. Die Theo Fischer & Partner GmbH kann die vorliegenden AGB jederzeit ändern oder ergänzen. Die neueste Fassung wird jeweils im Internet unter www.theofischerpartner.ch veröffentlicht.
1.4. Bei Unwirksamkeit oder Unvollständigkeit einer Klausel dieser AGB bleiben alle anderen Bestimmungen bzw. der Vertrag im Übrigen wirksam. Anstelle der unwirksamen oder unvollständigen Klausel gelten die gesetzlichen Regelungen bzw. das von den Vertragsparteien übereinstimmend Gewollte.
1.5. Vereinbaren die Theo Fischer & Partner GmbH und der Kunde schriftlich die Anwendbarkeit der SIA-Norm 118 (2013) oder einzelner Bestimmungen der SIA-Norm 118 (2013), so gehen die Bestimmungen der SIA-Norm 118 entgegenstehenden Bestimmungen dieser AGB vor.
2.1. Offerten der Theo Fischer & Partner GmbH bleiben ab dem Ausstelldatum 3 Monate verbindlich, sofern keine kürzere Frist vereinbart wurde. Erfolgt keine schriftliche oder mündliche Annahme des Kunden innert dieser Frist, ist die Theo Fischer & Partner GmbH nicht mehr an die Offerte gebunden.
2.2. Ein verbindlicher Werkvertrag zwischen der Theo Fischer & Partner GmbH und dem Kunden kommt zustande, sobald der Kunde die Offerte innert Frist gemäss Ziff. 2.1 schriftlich oder mündlich annimmt oder durch Unterzeichnung eines schriftlichen Werkvertrages durch beide Parteien.
2.3. Ein verbindlicher Werkvertrag wird auch dadurch abgeschlossen, dass die Theo Fischer & Partner GmbH mit Einverständnis des Kunden mit der Ausführung der Arbeiten beginnt.
2.4. Änderungen der vereinbarten Werkleistungen durch den Kunden sind nach Annahme der Offerte oder Unterzeichnung eines schriftlichen Werkvertrages nur noch möglich, wenn die Theo Fischer & Partner GmbH dem ausdrücklich zustimmt. Allfällige Mehrkosten von nachträglichen Änderungswünschen werden dem Kunden zusätzlich zur ursprünglich vereinbarten Vergütung verrechnet.
3.1. Preisangaben in Offerten gelten als unverbindliche Schätzung des Aufwandes, sofern in der Offerte nicht ausdrücklich ein fester Preis angegeben wird.
3.2. Die Preise verstehen sich in Schweizer Franken (CHF) und beinhalten die gesetzliche Mehrwertsteuer nicht. Diese wird jeweils separat ausgewiesen.
3.3. Zusätzliche Leistungen, welche nicht ausdrücklich in der Offerte oder im schriftlichen Werkvertrag enthalten sind, müssen vom Kunden – auch bei Vereinbarung eines Pauschal- oder Globalpreises – separat vergütet werden. Die Höhe der vom Kunden geschuldeten Mehrvergütung richtet sich nach Kosten und Aufwand der Theo Fischer & Partner GmbH, sofern nichts anderes vereinbart wird.
3.4. Die Mindestvergütung für Kleinaufträge beträgt CHF 150.00, sofern nicht schriftlich ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.
4.1. Nach Ausführung der vereinbarten Werkleistungen werden diese von der Theo Fischer & Partner GmbH in Rechnung gestellt. Die Vergütung ist vom Kunden innerhalb von 30 Kalendertagen ab Rechnungsdatum auf das Konto der Theo Fischer & Partner GmbH zu überweisen.
4.2. Vor Beendigung der vereinbarten Werkleistungen ist die Theo Fischer & Partner GmbH jederzeit berechtigt für bereits geleistete Arbeit Akontorechnungen zu stellen. Auch diese sind vom Kunden innerhalb von 30 Kalendertagen ab Rechnungsdatum zu bezahlen.
4.3. Nach Ablauf der Zahlungsfrist gemäss Ziff. 4.1 und Ziff. 4.2 werden die ausstehenden Beträge mit dem gesetzlichen Verzugszins von 5% p.a. belastet.
4.4. Die Theo Fischer & Partner GmbH ist berechtigt für jede Mahnung Mahngebühren im Betrag von jeweils CHF 40.00 zu erheben.
5.1. Die Theo Fischer & Partner GmbH ist befugt, für die Erfüllung der von ihr zu erbringenden Leistungen einen Subunternehmer beizuziehen, sofern dies die Parteien schriftlich oder mündlich vereinbaren. Betrifft die Beiziehung eines Subunternehmers nur einen unwesentlichen Teil der Arbeiten und wird dadurch die vertragsgemässe Ausführung der Arbeiten nicht beeinträchtigt, so ist die Theo Fischer & Partner GmbH auch ohne ausdrückliche Erlaubnis des Kunden befugt, einen Subunternehmer beizuziehen.
5.2. Ablieferfristen gelten als unverbindliche Richtwerte, sofern nicht etwas anderes vereinbart wird.
5.3. Nach Fertigstellung der vereinbarten Werkleistungen zeigt die Theo Fischer & Partner GmbH dem Kunden die Beendigung der Arbeiten mündlich oder schriftlich an. Auf Verlangen des Kunden oder der Theo Fischer & Partner GmbH erfolgt innert 30 Kalendertagen nach Anzeige der Vollendung vor Ort eine Abnahme der Werkleistung mittels gemeinsamer Prüfung des Werks und Ausstellung eines schriftlichen Abnahmeprotokolls. Unterbleibt nach Anzeige der Vollendung die gemeinsame Prüfung des Werks innert 30 Kalendertagen deswegen, weil entweder keine der Parteien die Prüfung verlangt oder der Kunde die notwendige Mitwirkung unterlässt, so gilt das Werk mit Ablauf dieser Frist dennoch als abgenommen.
6.1. Der Kunde ist verpflichtet sicherzustellen, dass die Theo Fischer & Partner GmbH sowie von ihr beigezogene Dritte gemäss vorgängiger Absprache Zugang zum Grundstück haben, auf dem die Werkleistung durchgeführt werden soll.
6.2. Der Kunde stellt sicher, dass vor Ort genügend Platz für die Lagerung der zur Auftragsausführung notwendigen Materialien der Theo Fischer & Partner GmbH bzw. der von ihr beigezogenen Dritten zu Verfügung steht. Ebenfalls stellt der Kunde sicher, dass vor Ort Wasser und Strom, soweit zur Auftragsausführung erforderlich, zur Verfügung stehen.
6.3. Der Kunde teilt der Theo Fischer & Partner GmbH mit, wen er mit der Bauleitung beauftragt hat, sofern diese nicht durch den Kunden selbst ausgeübt wird. Der Kunde oder die von ihm beauftragte Bauleitung bezeichnet der Theo Fischer & Partner GmbH die Personen, die ermächtigt sind, Weisungen verbindlich zu erteilen und Rapporte zu unterzeichnen.
6.4. Der Kunde ist verpflichtet sicherzustellen, dass abgegebene Regierapporte innert 7 Werktagen durch eine zeichnungsberechtigte Person unterzeichnet werden. Einwände gegen die in den Rapporten aufgeführten Leistungen sind schriftlich auf den Rapporten anzumerken.
7.1. Eine Instandhaltungsanleitung, welche aufzeigt, wie das abgelieferte Werk sachgerecht zu unterhalten ist, kann auf der Website unter www.theofischerpartner.ch heruntergeladen werden. Ein entsprechender Hinweis findet sich auch auf der Offerte und der Rechnung des Kunden. Damit wird sichergestellt, dass der Kunde weiss, welche Massnahmen zur Erhaltung bzw. Verlängerung der Gebrauchstauglichkeit des abgelieferten Werks notwendig sind. Für Schäden infolge unsachgerechtem Unterhalt oder natürlicher Abnützung übernimmt die Theo Fischer & Partner GmbH daher keine Haftung (vgl. nachfolgende Ziff. 8.3 und 8.4).
8.1. Der Kunde hat die ausgeführten Arbeiten umgehend nach deren Fertigstellung zu prüfen. Allfällige Mängel sind innerhalb von 30 Kalendertagen seit der Fertigstellung der Arbeiten schriftlich oder per E-Mail der Theo Fischer & Partner GmbH mitzuteilen. Bei Nichteinhalten dieser Frist gilt die Werkleistung als genehmigt und es bestehen keine Gewährleistungsansprüche mehr.
Verdeckte Mängel, die trotz ordnungsgemässer Prüfung des Werkes erst später ersichtlich werden, müssen durch den Kunden innert 7 Werktagen nach deren Entdeckung schriftlich oder per E-Mail der Theo Fischer & Partner GmbH angezeigt werden. Bei Nichteinhalten dieser Frist gilt die Werkleistung auch rücksichtlich dieser Mängel als genehmigt.
Diese Regelung gilt, sofern nicht schriftlich die Anwendbarkeit der Rügefrist gemäss Art. 172 f. SIA-Norm 118 (2013) vereinbart wurde.
8.2. Ist die Werkleistung mangelhaft und erfolgte fristgerecht eine schriftliche Mängelrüge, leistet die Theo Fischer & Partner GmbH nach ihrer Wahl Nachbesserung innert angemessener Frist oder gewährt einen entsprechenden Preisnachlass. Darüber hinausgehende Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen.
8.3. Farbtonveränderungen und Verschmutzungen infolge des natürlichen Alterungsprozesses sowie der natürlichen Witterungseinflüsse (Regen, Wind, Hagel usw.) stellen keine Mängel in diesem Sinne dar und begründen keine Gewährleistungsansprüche des Kunden gegenüber der Theo Fischer & Partner GmbH.
8.4. Schäden infolge unsachgerechter Behandlung des Werkes durch den Kunden stellen ebenfalls keine Mängel in diesem Sinne dar und begründen keine Gewährleistungsansprüche des Kunden gegenüber der Theo Fischer & Partner GmbH.
8.5. Die Ansprüche des Kunden wegen Mängel des Werkes verjähren mit Ablauf von fünf Jahren nach der Abnahme des Werkes.
8.6 Die Haftung der Theo Fischer & Partner GmbH gegenüber dem Kunden ist auf grobfahrlässiges und vorsätzliches Verhalten beschränkt. Jede weitergehende vertragliche oder ausservertragliche Haftung, insbesondere für direkte oder indirekte Mängelfolgeschäden, wird hiermit, soweit gesetzlich zulässig, wegbedungen. Diese Wegbedingung der Haftung gilt auch für die vertragliche und ausservertragliche Haftung der Theo Fischer & Partner GmbH im Zusammenhang mit Schäden, welche auf Handlungen oder Unterlassungen der gesetzlichen Vertreter, Angestellten und Hilfspersonen der Theo Fischer & Partner GmbH zurückzuführen sind, sowie für die persönliche vertragliche und ausservertragliche Haftung dieser Personen.
9.1 Die Theo Fischer & Partner GmbH ist berechtigt, nach vorgehender mündlicher Zustimmung des Kunden, von sämtlichen Werkleistungen Fotoaufnahmen zu machen und diese zu Werbezwecken zu verwenden. Stimmt ein Kunde der Aufnahme von Fotos zu, so erklärt er sich auch damit einverstanden, dass diese zu Werbezwecken veröffentlicht werden, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.
9.2 Die Theo Fischer & Partner GmbH ist berechtigt während der Bauphase vor Ort eine Reklametafel anzubringen, sofern es die örtlichen Gegebenheiten erlauben.
10.1. Die Bearbeitung personenbezogener Daten erfolgt in Übereinstimmung und unter Einhaltung der geltenden Datenschutzbestimmungen zum Zweck der Vertragsabwicklung und der Pflege von Kundenbeziehungen (inkl. Marketingmassnahmen).
10.2. Die Weitergabe personenbezogener Daten der Kunden an Dritte erfolgt ausschliesslich an allfällige im Rahmen der Vertragsabwicklung beteiligten Dienstleistungspartner wie z. B. an ein beigezogenes Subunternehmen. In diesen Fällen beschränkt sich der Umfang der übermittelten Daten auf das für die Vertragsabwicklung erforderliche Minimum. Eine weitergehende Weitergabe von Kundendaten an Drittpersonen erfolgt nicht.
10.3. Der Kunde erklärt sich mit der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung seiner personenbezogenen Daten entsprechend den vorgenannten Hinweisen einverstanden.
11.1. Die Vertragsparteien wählen für allfällige Streitigkeiten aus ihrem Rechtsverhältnis den Gerichtsstand des statutarischen Sitzes der Theo Fischer & Partner GmbH, soweit gesetzlich zulässig. Die Theo Fischer & Partner GmbH ist jedoch berechtigt, jedes für den Kunden zuständige Gericht anzurufen.
11.2. Es gilt ausschliesslich schweizerisches Recht.